Einleitung zur erbrechtlichen Herabsetzung
Die Herabsetzung zielt auf die Wiederherstellung eines wertmässig verletzten Pflichtteils.
Mit der Herabsetzungsklage oder der Herabsetzungseinrede kann die Wiederherstellung des unentziehbaren Pflichtteils verlangt werden. In diesem Sinne herabsetzbar sind:
- Lebzeitige Vermögensdispositionen (Schenkungen, Erbvorbezüge, Erbauskauf usw.)
- Verfügungen von Todes wegen
Herabsetzungsvoraussetzungen
Diese sind unterschiedlich, je nachdem, ob es sich um Zuwendungen unter Lebenden oder solche von Todes wegen handelt; den Überblick finden Sie unter » Herabsetzungsanforderungen.
Herabsetzungsreihenfolge
(ZGB 532)
- Verfügungen von Todes wegen vor lebzeitigen Zuwendungen
- Spätere vor früheren lebzeitigen Zuwendungen
- Intestaterwerb vor lebzeitigen Zuwendungen (Gesetzeslücke / umstritten)
Ein ausgeschlossener oder übergangener Pflichtteilserbe wird erst nach gewonnener Herabsetzungsklage Erbe.
Weiterführende Informationen finden Sie auch hier:
Muster zur Herabsetzung: Herabsetzungsanordnung







