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Erbrechtliche Herabsetzung / Herabsetzungsklage

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Herabsetzung lebzeitiger Zuwendungen

Rechtsgebiet:
Erbrechtliche Herabsetzung / Herabsetzungsklage
Stichworte:
Erbrechtliche Herabsetzung, Herabsetzung, Herabsetzung / Herabsetzungsklage, Herabsetzungsklage
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Erblasser kann zu Lebzeiten über sein Vermögen frei disponieren. Abgesehen von erwachsenenschutz-rechtlichen Massnahmen ist der Erbe gegen Verbrauch, Misswirtschaft und unentgeltliche Rechtsgeschäfte zu Lebzeiten des Erblassers machtlos.

ZGB 527 bietet dem Pflichteilserben nach Ableben des Erblassers ein – wenn auch nicht absolut umfassendes – Korrekturmittel gegen die im Gesetzeswortlaut unter Ziff. 1 – 4 erwähnten lebzeitigen Zuwendungen.

Voraussetzungen

Lebzeitige Zuwendungen sind nur in folgenden Fällen herabzusetzen:

  • Herabsetzung der Verfügungen von Todes wegen reicht für Wiederherstellung der Pflichtteile nicht aus
  • Lebzeitige Zuwendungen unterliegen bei der Herabsetzung nur im Umfange der noch vorhandenen Bereicherung der Rückerstattungspflicht (vgl. ZGB 528)
  • Die Person des Zuwendungsempfänger ist ohne Bedeutung
  • Das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein des Bewusstseins des präsumtiven Erblassers, seine Verfügungsfreiheit zu überschreiten, ist ohne Relevanz
    • Ausnahme: Umgehungsgeschäfte (vgl. ZGB 527 Ziff. 4)
  • Der Zuwendungszeitpunkt ist ohne Belang
    • Ausnahme: Schenkungen (vgl. ZGB 527 Ziff. 3).

Weiterführende Informationen

Numerus clausus

Der Numerus clausus der lebzeitigen Zuwendungen wird durch ZGB 527 Ziff. 1 – 4 bestimmt:

  1. Zuwendungen mit Erlass der Ausgleichungspflicht (ZGB 527 Ziff. 1)
  2. Erbauskäufe (ZGB 527 Ziff. 2)
  3. Schenkungen (ZGB 527 Ziff. 3)
  4. Umgehung der Verfügungsbeschränkung (ZGB 527 Ziff. 4).

Nicht erfasste Vermögensverminderungen

Vermögensminderungen, die der Ausgleichung unterliegen

Keine Herabsetzungspflicht bei unverzinslichen Darlehen an Kinder

  • Die Gewährung unverzinslicher Darlehen an Kinder
    • ist nicht nach ZGB 527 Ziff. 1 herabsetzungspflichtig;
    • unterliegt nicht der Ausgleichungspflicht nach ZGB 626 Abs. 2.
  • vgl. BGE 136 III 305 ff.

Herabzusetzende Zuwendungen

  • Zuwendungen mit Erlass der Ausgleichungspflicht (ZGB 527 Ziff. 1)1
  • Erbauskäufe (ZGB 527 Ziff. 2)
  • Schenkungen (ZGB 527 Ziff. 3)
    • frei widerrufbare Schenkungen (Ausnahme: Gelegenheitsgeschenke)
    • Gebrauchsleihe
    • Erfüllung einer sittlichen Pflicht
  • Umgehungsgeschäfte (ZGB 527 Ziff. 4)2

1 Die Beweislast für den Erbvorbezugs-Charakter einer Zuwendung hat der die Herabsetzung beantragende Pflichtteilserbe (vgl. BGE 76 II 188, Erw. 3).

2 Die Beweislast der Umgehungsabsicht trägt der die Herabsetzung verlangende Pflichtteilserbe, auch für solche Zuwendungen, die mehr als 5 Jahre vor dem Tode des Erblassers stattfanden.

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