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Erbrechtliche Herabsetzung / Herabsetzungsklage

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Herabsetzung Sachvermächtnis

Rechtsgebiet:
Erbrechtliche Herabsetzung / Herabsetzungsklage
Stichworte:
Erbrechtliche Herabsetzung, Herabsetzung, Herabsetzung / Herabsetzungsklage, Herabsetzungsklage
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Bedachte kann bei einem Sachvermächtnis über eine unteilbare Sache mit einer Herabsetzung konfrontiert sein. Für diesen Fall gewährt der Gesetzgeber in ZGB 526 dem Bedachten einen Lösungsansatz in Form eines Wahlrechtes.

Voraussetzungen

Das Wahlrecht des Bedachten einer unteilbaren Sache setzt voraus:

  • Gegenstände, die ohne Verlust nicht teilbar sind
    • Sachgesamtheit (zB Immobilie, Oldtimer)
    • Dienstbarkeit (zB unteilbares Recht wie Fuss- und Fahrwegrecht)
  • Keine abweichende Erblasserregelungdispositives Recht)

ZGB 526 findet keine Anwendung auf:

Hier wird die Rechtssphäre zwischen dem Erben als Eigentümer des Nutzniessungsgegenstandes bzw. des Wohnrechtsgegenstandes und dem Dienstbarkeitsberechtigten (und nicht der Gegenstand als solcher) aufgeteilt.

Hinweise

  • Auch ein geringer Wertverlust macht die Sache unteilbar.
  • Die Wertverminderung im Realteilungsfall muss vom wahlberechtigten Bedachten bewiesen werden.
  • Analoge Anwendung auf lebzeitige Zuwendungen.

Bedachten-Wahlrecht

Der Bedachte einer nicht teilbaren Sache hat folgendes Wahlrecht:

  • Sachherausgabe Zug um Zug gegen seine Erstattung des Herabsetzungsbetrages in Geld.
  • Verzicht auf die Sache Zug um Zug gegen Erhalt des Differenzbetrages, der die Herabsetzungseinrede des Pflichtteilsberechtigten berücksichtigt.

Dispositives Recht

ZGB 526 ist dispositives Recht. Der Erblasser darf und kann vom Gesetzeswortlaut abweichen:

  • Form:
    • Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag), es sich um eine Teilungsanordnung handelt.
  • Anordnungen:
    • Änderung der wahlberechtigten Person:
      • Delegation des Wahlrechts an den Pflichtteilsberechtigten
    • Entzug des Wahlrechts beim Bedachten:
      • Beschränkung des Bedachten auf die Sachübernahme unter Geldabfindung im Umfange des Mehrbetrages
      • Beschränkung des Bedachten auf die Differenzabfindung in Geld, anstelle der Sache.

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