Der Pflichtteilserbe hat Anspruch auf einen unbeschwerten Pflichtteil. Eine Belastung seines Pflichtteils mit einer Nacherbeneinsetzung muss er sich nicht gefallen lassen.
» Informationen zur Nacherben-Einsetzung
Art. 531 ZGB
6. Bei Nacherbeneinsetzung
Eine Nacherbeneinsetzung ist gegenüber einem pflichtteilsberechtigten Erben im Umfange des Pflichtteils ungültig.
Herabsetzung
Entgegen des Wortlauts von ZGB 531 ist die Nacherbeneinsetzung nicht ungültig, sondern bloss (auf das erlaubte Mass) herabsetzbar.
Die „Nacherbschafts-Herabsetzung“ sinngemäss Anwendung auf:
- Nachvermächtnis
- Dauer-Willensvollstreckung
- Dauer-Erbschaftsverwaltung (Vgl. BGE 75 II 190, Erw. 5)
Weiterführende Informationen
Dispositives Recht
ZGB 531 ist dispositives Recht. Der Erblasser darf und kann vom Gesetzeswortlaut abweichen.