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Erbrechtliche Herabsetzung / Herabsetzungsklage

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Herabsetzung vs. eingesetzter Erbe / Bedachter

Rechtsgebiet:
Erbrechtliche Herabsetzung / Herabsetzungsklage
Stichworte:
Erbrechtliche Herabsetzung, Herabsetzung, Herabsetzung / Herabsetzungsklage, Herabsetzungsklage
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Herabsetzung mehrerer Verfügungen (ZGB 525 Abs. 1)

Anwendungsbereich

  • Herabsetzung von Zuwendungen von Todes wegen an mehrere eingesetzte Erben und Bedachte
  • Herabsetzung im gleichen Verhältnis
  • Keine Anwendung auf Zuwendungen unter Lebenden
    • Für die Herabsetzung der Zuwendung unter Lebenden vgl. ZGB 532; ZGB 532 hilft hingegen bei zeitgleichen Zuwendungen unter Lebenden nicht weiter; daher: analoge Anwendung von ZGB 525 mit proportionaler Herabsetzung.

Herabsetzungsmodi

  • Vorbehältlich anderer Anordnung des Erblassers (siehe nachfolgend „dispositives Recht“) erfolgt die Herabsetzung für alle eingesetzten Erben bzw. Bedachten im gleichen Verhältnis.
  • Auf die Gleichmässigkeit der Herabsetzung sind ohne Belang:
    • Zeitaspekt
      • frühere oder ältere Verfügung
    • Formaspekt
      • beidseitig bindend erbvertraglich oder jederzeit frei widerrufbar testamentarisch

Dispositives Recht

ZGB 525 ist dispositiver Natur und gibt daher dem Erblasser das Recht, ein vom Gesetz abweichendes Vorgehen bei der Herabsetzung zu verfügen:

  • Form
    • konkludent, aber durch Auslegung eindeutig feststellbar
    • Empfehlung: ausdrückliche Erklärung
      • Lebzeitige Zuwendungen: schriftlich
      • Zuwendungen von Todes wegen: Verfügung von Todes wegen
  • Schranken
    • Beachtung der Pflichtteile resp.
    • Innerhalb der Grenzen der verfügbaren Quote
    • Erbvertragliche Regelung der Herabsetzungsreihenfolge schliesst Dispositionsrecht des Erblassers für eine testamentarische Änderung aus. Eine Änderung der Herabsetzungsfolge erfordert die Zustimmung aller Erbvertragsparteien (» ZGB 513).
  • Reihenfolge nach Verfügungen
    • Festlegung, welche Verfügung zuerst und welche zuletzt herabgesetzt werden soll.
  • Reihenfolge nach Begünstigten
    • Festlegung, wonach für den Fall der Herabsetzung die Verfügung des Begünstigten NN zuerst herabzusetzen sei.

Herabsetzung von Unterzuwendungen (ZGB 525 Abs. 2)

Voraussetzungen

  • Zuwendung an einen Bedachten, dem seinerseits die Ausrichtung eines Vermächtnisses oder die Erfüllung einer Auflage vorgegeben ist.
  • Indirekte Pflichtteilsverletzung

Herabsetzungsanspruch

  • Aktivlegitimation:
    • Oberbedachter kann beim Unterbedachten anteilige Herabsetzung verlangen.
    • Kein Durchgriff des Pflichtteilsverletzten! » Kettenherabsetzung.
  • Kombination der Herabsetzungsanspruchs nach ZGB 523 und ZGB 525
  • Verwirkungsfrist: 1 Jahr seit Kenntnis der Herabsetzung der Oberzuwendung

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