Der zurückgesetzte Pflichtteilserbe kann die Herabsetzung jederzeit einredeweise geltend machen. Das Einrederecht verwirkt nicht.
Der Pflichtteilserbe wird sich für die Herabsetzungseinrede entscheiden, wenn
- er Besitzer eines Nachlassgegenstandes ist.
- er von anderen Pflichtteilserben, die ihrerseits durch Erblasserdispositionen pflichtteils-verletzend begünstigt wurden, eingeklagt ist.
Art. 533 Abs. 3 ZGB
3 Einredeweise kann der Herabsetzungsanspruch jederzeit geltend gemacht werden.