Herabsetzung
- Korrektur Pflichtteilsverletzung und Durchsetzung Familienerbfolgeprinzip.
- Lebzeitige Zuwendungen und Verfügungen von Todes wegen.
- Herabsetzung von Zuwendungen
- nur, wenn sie nicht der Ausgleichung unterworfen sind:
- Vollzogene Ausgleichung erhöht Nachlasswert.
- Erledigte Ausgleichung beseitigt auch Zuwendungsanlass für eine Pflichtteilsverletzung, weshalb eine Herabsetzung obsolet wird.
- wenn sie als Begünstigung ausgestaltet sind.
Ausgleichung
- Durchsetzung des Gleichbehandlungsprinzips.
- Keine Anwendung auf Verfügungen von Todes wegen.
Art. 527 ZGB
3. Bei Verfügungen unter Lebenden
a. Fälle
Der Herabsetzung unterliegen wie die Verfügungen von Todes wegen:
1. die Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbteil, als Heiratsgut, Ausstattung oder Vermögensabtretung, wenn sie nicht der Ausgleichung unterworfen sind;
2. die Erbabfindungen und Auskaufsbeträge;
3. die Schenkungen, die der Erblasser frei widerrufen konnte, oder die er während der letzten fünf Jahre vor seinem Tode ausgerichtet hat, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke;
4. die Entäusserung von Vermögenswerten, die der Erblasser offenbar zum Zwecke der Umgehung der Verfügungsbeschränkung vorgenommen hat.